Turngau Satzung Stand 2012

Leitsatz: Alle aufgeführten männlichen Stellenbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche Mitglieder in Turngaugremien
§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2    Gemeinnützigkeit
§ 3    Zweck
§ 4    Zuständigkeit
§ 5    Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§ 6    Die Turnerjugend des Turngaues
§ 7    Organe
§ 8    Der Gau-Turntag
§ 9    Der Hauptausschuss
§ 10    Das Präsidium
§ 11    Die Ausschüsse
-    Freizeit- und Gesundheitsport
-    Wettkampfsport
-    Bildung
-    Öffentlichkeit + Presse
-    Jugend
§ 12    Abgeordnete des Turngaues zum Schwäbischen Turntag und zum Deutschen Turntag
§ 13    Ordnungen des Turngaues
§ 14    Kassenprüfung
§ 15    Auflösung
   
§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1    Der Verein führt den Namen „Turngau Zollern-Schalksburg e.V.“, er hat seinen Sitz in Albstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2    Der Turngau umfasst das Gebiet des Zollernalbkreises sowie weitere, vom Schwäbischen Turnerbund zugeordnete Vereine außerhalb des Zollernalbkreises.
1.3    Der Turngau ist Mitglied des Schwäbischen Turnerbundes e.V. (STB) und des Deutschen Turnerbundes e.V. (DTB), deren Satzungen und Ordnungen er sich hinsichtlich seiner Einzelmitglieder unterwirft.
1.4    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 2    Gemeinnützigkeit
Der Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Organe des Vereines werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Hauptausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.
Aufwendungsersatzanspruch für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines besteht nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
   
§ 3    Zweck
3.1    Zweck des Turngaues ist die Pflege und Förderung des Turnens, das von Friedrich Ludwig Jahn begründet wurde und heute aus zeitgemäßen Formen vielseitiger Leibesübungen und des Sports besteht.
3.2    Turnen und Sport fördert die Gesundheit des Einzelnen, beinhaltet Erziehungs- und Bildungsfunktionen und dient dadurch der persönlichen Entwicklung und Entfaltung des Menschen. Dies gilt für beide Geschlechter und alle Altersstufen.
3.3    Die Übungsgebiete des Turngaues liegen im Spitzen- und Wettkampfsport, nicht jedoch im Bereich des bezahlten Sports. Der Freizeitsport und die Pflege des vielseitigen Turnens sind enthalten.
3.4    Mittel zur Erreichung des Zwecks sind unter anderem:
a)    Förderung und Verbreitung vielseitiger  Leibesübungen
b)    Treffen und sonstigen Veranstaltungen innerhalb des Turngaues, Teilnahme an Veranstaltungen des STB und des DTB und Förderung internationaler Begegnungen.
c)    Planmäßige Übungs-, Wettkampf- und Lehrtätigkeit,
d)    Organisation des Wettkampfwesens,
e)    Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern und Führungskräften,
f)    Förderung einer lebensbejahenden aktiven Freizeitgestaltung einschließlich Stärkung des Gesundheitsbewusstseins durch Sport,
g)    Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder,
h)    Zusammenarbeit mit den Sportkreisen sowie anderen Verbänden und Institutionen.
3.5    Der Turngau ist parteipolitisch unabhängig. Er übt religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
   
§ 4    Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Turngaues ergibt sich aus der entsprechenden Regelung der Satzung des Schwäbischen Turnerbundes.
   
§ 5    Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
A)    Mitgliedschaft
5.1    Mitglieder des Turngaues sind:
a)    Turn- und Sportvereine
b)    die Ehrenmitglieder
c)    außerordentliche Mitglieder
5.2    Turn- und Sportvereine erwerben durch Meldung in der jährlichen Bestandserhebung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) – mit unter „Turnen“ gemeldeten Einzelmitgliedern – die Mitgliedschaft im STB und damit die Mitgliedschaft im Turngau. Vereine außerhalb des in 1.2 beschreiben Turngaugebietes können auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen anderen Turngaues durch Beschluss des Gau-Turntages Mitglied des Turngaues werden.
5.3    Die Mitgliedschaft eines Gau-Vereines endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im WLSB.
5.4    Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Gau-Präsidiums durch den Hauptausschuss des STB bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Ziffer 7 der Satzung des STB. Nähere Einzelheiten regelt dessen Rechts- und Verfahrensordnung.
5.5    Ehrenmitglieder werden vom Gau-Turntag ernannt. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
5.6    Sonstige, dem WLSB nicht angeschlossene natürliche oder juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine können außerordentliche Mitglieder im Turngau werden. Sie werden nach schriftlichem Antrag an das Präsidium durch den Hauptausschuss in den Turngau aufgenommen. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich erklärt werden.
B)    Rechte
5.7    Die Gau-Vereine und die Mitglieder der Gau-Organe sind berechtigt, an der Willensbildung im Turngau durch Ausüben des Antrags-, Mitsprache- und Stimmrechts beim Gau-Turntag mitzuwirken.
5.8    Die Mitglieder der Gau-Vereine sind berechtigt, an Veranstaltungen, Tagungen und Lehrgängen des Turngaues teilzunehmen.
C)    Pflichten
Die Gau-Vereine sind unter anderem verpflichtet:
5.9    Gewissenhaft und pünktlich die Bestandserhebungen und sonstigen Meldungen an den Turngau, den STB, den DTB und den WLSB abzugeben.
5.10    Fristgemäß alle finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Turngau und anderen Verbänden, sowie gegenüber veranstaltenden Gau-Vereinen bei Gau- oder Landesturnfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu erfüllen.
5.11    Ihre bedeutenden Veranstaltungen mit den Terminen des Turngaues, des STB und befreundeter Verbände abzustimmen und die Gau-Geschäftsstelle zu informieren.
5.12    Wettkampfveranstaltungen, die über die Vereinsebene hinausgehen, durch den Fachreferenten Wettkampfsport  genehmigen zu lassen (Siehe DTB-Turnordnung).
   
§ 6    Die Turnerjugend des Turngaues
Die Turnerjugend ist die Gemeinschaft aller jugendlichen und Kinder des Turngaues Zollern-Schalksburg e.V. und ihrer gewählten Vertreter. Sie gibt sich durch ihre Vollversammlung, dem Gau-Jugendturntag, eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung (Ordnung der Turnerjugend des Turngaues Zollern-Schalksburg). Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Turngaues. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr im Rahmen des Haushaltsplanes zufließenden Mittel.
Im Rahmen der Ordnung der Turnerjugend des Turngaues Zollern-Schalksburg sind Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Gewählt werden kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
   
§ 7    Organe
7.1    Organe des Turngaues sind:
a)    der Gau-Turntag
b)    der Hauptausschuss
c)    das Präsidium
d)    die Ausschüsse
7.2    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gilt für die Beschlussfassung folgendes:
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ämterhäufung ist zulässig, begründet jedoch kein mehrfaches Stimmrecht. Stimmenübertragung ist unzulässig.
   
§ 8    Der Gau-Turntag
8.1    Der Gau-Turntag ist das oberste Organ des Turngaues.
8.2    Ihm gehören stimmberechtigt an:
a)   die Mitglieder des Hauptausschusses
b)   die Ehrenmitglieder
c)   die Turngau Vereine
d)   15 vom Gau-Jugendturntag gewählte  Delegierte der  Turnerjugend.
8.3    Jugendliche unter  16 Jahren haben kein Stimmrecht sowie kein passives Wahlrecht.
8.4    Der Gau-Turntag wird alle 2 Jahre durch das Präsidium einberufen. Wenn das Interesse des Turngaues es erfordert, muss das Präsidium einen außerordentlichen Turntag einberufen. Es ist ferner dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Gau-Vereine dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
8.5    Das Präsidium lädt mindestens 4 Wochen vor dem Gau-Turntag durch Rundschreiben ein. Die Beratungen des Gau-Turntages sind öffentlich, wenn er nichts anderes beschließt.
8.6    Die Zahl der Abgeordneten der Vereine richtet sich nach der
Zahl der in der letzen Bestandserhebung an den WLSB unter „Turnen“ gemeldeten Mitglieder. Jeder Verein hat 1 stimmberechtigten Abgeordneten und für jedes weitere angefangene 100 einen weiteren Abgeordneten. Stimmenübertragung innerhalb eines Gau-Vereines ist bis zu 3 Stimmen möglich. Stimmenübertragung  von Gau-Verein zu Gau-Verein ist nicht zugelassen. Jeder ordnungsgemäß einberufene Gau-Turntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
8.7    Über den Verlauf des Gau-Turntages ist  eine Niederschrift zu fertigen, in welche die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die  Niederschrift ist vom Präsidenten und  von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8.8    Der Gau-Turntag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Anträge aus Satzungsänderungen oder Auslösung des Turngaues müssen als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekannt gegeben sein.
Einzelheiten über Wahlen, Leitung, Anträge und Tagesordnung sind in den Bestimmungen der Geschäfts- und Verwaltungsordnung enthalten.
8.9    Dem Gau-Turntag obliegt es unter anderem:
a)    die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer entgegen zunehmen und zu beraten.
b)    das Präsidium zu entlasten.
c)    Die Präsidiumsmitglieder nach § 10 und die Kassenprüfer zu wählen.
d)    Ehrenmitglieder zu ernennen.
e)    Gau-Umlagen und -Abgaben festzusetzen.
f)    über Anträge zu beschließen.
g)    Gau-Veranstaltungen zu vergeben.
h)    die Delegierten zum Schwäbischen Turntag zu wählen.
i)    die Satzung zu ändern.
j)    den Turngau aufzulösen.
8.10    Die Mitglieder des Präsidiums werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Mit Beschluss dieser Satzung enden alle bisherigen Amtszeiten der gewählten Präsidiums und Hauptausschussmitglieder.
Die anstehenden Neuwahlen werden nach der neuen Satzung durchgeführt.
   
§ 9    Der Hauptausschuss
9.1    Der Hauptausschuss ist das zweithöchste Organ des Turngaues.
Mitglieder des Hauptausschusses sind:
a)    Mitglieder des Präsidiums nach § 10
b)    Mitglieder der Ausschüsse nach § 11
Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat 1 Stimme.
9.2    Der Hauptausschuss tagt mindestens 2x jährlich.
9.3    Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet.
9.4    Die Mitglieder des Hauptausschusses sind mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
9.5    Der Hauptausschuss entscheidet Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Gau-Organe fallen.
9.6    Wesentliche Aufgaben des Hauptausschusses sind unter anderem:
a)    Nachwahl ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder.
b)    Nachwahl von Kassenprüfern.
c)    Vorbereitung des Gau-Turntages
d)    Vergabe von Gau-Veranstaltungen
e)    Verabschiedung des Haushaltsplanes
f)    die Entscheidung über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern.
9.7    Über die Verhandlungen des Hauptausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse des Hauptausschusses aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10   
Das Präsidium
10.1    Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a)    dem Präsidenten
b)     dem Präsidiumsmitglied Bildung zugleich Stellvertreter
c)     dem Präsidiumsmitglied Finanzen
d)     dem Präsidiumsmitglied Öffentlichkeitsarbeit
e)     dem Präsidiumsmitglied Freizeit- und   Gesundheitssport
f)     dem Präsidiumsmitglied Wettkampfsport
g)     dem Präsidiumsmitglied Vereine
h)    dem Präsidiumsmitglied Jugend
Bei Bedarf können weitere Personen zu den Präsidiumssitzungen beratend hinzugezogen werden.
10.2    Die Präsidiumsmitglieder nach § 10.1 a bis c sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Turngau gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben je Einzelvertretungsbefugnis.
10.3    Scheiden Mitglieder des Präsidiums nach § 10.1 d bis h vorzeitig aus oder finden auf einem Gau-Turntag keine Nachfolger, so ergänzt der Hauptausschuss durch Wahl das Präsidium bis zum nächsten ordentlichen Gau-Turntag. Zur Nachbesetzung der Präsidiumsmitglieder nach § 10.1 a bis c ist ein außerordentlicher Gau-Turntag einzuberufen.
10.4    Der Präsident leitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Turngau gemäß den Beschlüssen des Gau-Turntages und des Hauptausschusses. Das Präsidium hat die Beschlüsse des Gau-Turntages und des Hauptausschusses vorzubereiten und durchzuführen.
10.5    Das Präsidium
a)    besorgt die laufenden Geschäfte
b)    erstellt die Haushalts-Planung
c)    beaufsichtigt die Kassenführung und die Verwaltung des Turngaues.
d)    Führt mindestens 2x jährlich eine Tagung mit Vereinsvertretern unter Leitung des Präsidiumsmitgliedes Vereine durch.
Im Übrigen ist das Präsidium für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Bei Bedarf kann das Präsidium weitere Ausschüsse berufen.
10.6    Die Mitglieder des Präsidiums sind mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
10.7    Die Mitglieder des Präsidiums haben zu allen Sitzungen und Versammlungen des Turngaues Zutritt und können beratend teilnehmen.
   
§ 11    Die Ausschüsse
-    Freizeit- und Gesundheitsport
-    Wettkampfsport
-    Bildung
-    Öffentlichkeit + Presse
-    Jugend
11.1    Die Leitung der Ausschüsse unterliegt den jeweiligen Präsidiumsmitgliedern. Aufgaben, Zusammensetzung, Amtszeiten und  Berufung in den Ausschuss regelt die Geschäftsordnung.
   
§ 12    Abgeordnete des Turngaues zum Schwäbischen Turntag und zum Deutschen Turntag
Die Wahl der Abgeordneten zum Schwäbischen Turntag erfolgt auf dem ordentlichen Gau-Turntag, der dem Schwäbischen Turntag unmittelbar vorausgeht. Die Gau-Vereine und der Hauptausschuss sind berechtigt, dem Präsidium Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl vorzuschlagen. Wählbar ist, wer in der Vorschlagsliste aufgeführt ist. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, als Abgeordnete zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein gewählter Abgeordneter/eine gewählte Abgeordnete aus oder ist an der Teilnahme verhindert, so tritt an seine Stelle der durch die Wahl nächstberufene. Liegen keine oder nicht genügend Vorschläge vor, werden die Abgeordneten bzw. die fehlenden Abgeordneten vom Präsidium benannt.
Die Abgeordneten des Turngaues zum Deutschen Turntag werden vom  Präsidium des Turngaues benannt (Siehe § 16 b der Satzung STB).
   
§ 13    Ordnungen des Turngaues
    Der Turngau gibt sich folgende Ordnungen:
    a)    die Geschäftsordnung
b)    die Finanzordnung
c)    die Ehrungsordnung
d)    die Jugendordnung
e)    die Datenschutzrichtlinien
Die Ordnungen werden mit 2/3 –Stimmenmehrheit vom Hauptausschuss beschlossen, mit Ausnahme der Jugendordnung, die vom Gau-Jugendturntag beschlossen und vom Hauptausschuss genehmigt wird.
Bei Bedarf sind weitere Ordnungen vom Hauptausschuss zu erstellen.
   
§ 14    Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer, die vom Gau-Turntag gewählt werden, überprüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und berichten darüber dem Gau-Turntag. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Turngau ausüben.
   
§ 15    Auflösung
Die Auflösung des Turngaues kann nur von einem besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Gau-Turntag mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Turngaues und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen abzüglich der Schulden nach dem Beschluss des den Turngau auflösenden Gau-Turntages an den Schwäbischen Turnerbund e.V. Dieser hat das Vermögen einem neu zu gründenden Turngau zu übergeben, oder, falls ein Neugründung innerhalb von 5 Jahren nicht erfolgt, für die in § 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben dem Landkreis Zollernalb zu übergeben.

Albstadt, den 27.01.2012